(1) Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.
(2) Bei der Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.
(3) Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
Rückverweise
OrientKG · Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
§ 3
…Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen. (3) Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über…
§ 8 Schlussbestimmung
…Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt.…