ORF-G
Gliederung
1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
§ 8a Kommerzielle Tätigkeiten
(1) „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.
(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem ORF-Beitrag (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.
(3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.
(5) Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
§ 50 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 50 Übergangsbestimmungen
…Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. (3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen: 1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der…
§ 38 Verwaltungsstrafen
…durchführt; 6. entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem ORF Beitrag für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt; 7. § 9b zuwiderhandelt; 8. entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt; 9. entgegen §…
§ 36 Rechtsaufsicht
…unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b. einer Person, die als Beitragsschuldner zur Entrichtung des ORF Beitrags verpflichtet ist (§ 3 Abs. 2 ORF Beitrags-Gesetz 2024) oder vom ORF Beitrag befreit ist (§ 5 Abs. 1 und 6 ORF Beitrags-Gesetz 2024), sofern die Beschwerde von…
§ 18 ORF-Gesetz
…Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Zahl der jährlich für die Erwirtschaftung von Einnahmen des ORF und seiner Tochtergesellschaften aus kommerzieller Kommunikation herangezogenen und verrechneten Ad Impressions auf dem vom ORF oder seinen Tochtergesellschaft eingesetzten Adserver darf im Jahr 2024…
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