(1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung ihrer Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2) Die Sendeanlagen sind unbeschadet anderer vertraglicher Regelungen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die auch für die Verbreitung der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programme angewandt werden.
(3) Auf Nachfrage hat der Österreichische Rundfunk (seine Tochtergesellschaft) ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
§ 8 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 8 1c. Abschnitt
…Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks Mitbenutzung der Sendeanlagen § 8. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung ihrer Sendeanlagen gegen angemessenes…
§ 11 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 11 Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten
…Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen gemäß § 8 ORF-G zu beachten. (3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben…
§ 2 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 2 Aufgaben und Ziele der KommAustria
…I Nr. 32/2001, und dem AMD-G , BGBl. I Nr. 84/2001, 2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G , BGBl. I Nr. 83/2001, 3. Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk, 4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung…
Rückverweise