ORF-G
Gliederung
11. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.
§ 32 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 32 Unabhängigkeit
… 4 und dem Österreichischen Rundfunk erstmals ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG , BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. (8) Für…
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