Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erkenntnis in der Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl zB VfSlg 7692/1975). Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144 B-VG zu (vgl VfSlg 15669/1999).
Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass mit der - mit E v 26.06.02, B228/01, erfolgten - Aufhebung des Bescheides der Kommission vom 03.10.00 das in Rede stehende (Beschwerde )Verfahren wiederum in jenes Stadium zurückgetreten ist, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Im Hinblick darauf ist aber dieses Verfahren als eines zu betrachten, das iSd - nunmehrigen - §46 Abs3 ORF-G (übrigens ebenso wie nach dem früheren §33 Abs3 RundfunkG) "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2001/32 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängig" gewesen ist. Das Verfahren ist somit auch von dieser Behörde "fortzuführen und zu erledigen."
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