ORF-G
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
§ 30f Vertretung von Frauen in Organen und Gremien
Bei der Zusammensetzung von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kollegialorganen sowie bei Bestellungen des Generaldirektors, der Direktoren und Landesdirektoren und bei Bestellungen und Wahlen von Mitgliedern von Gremien ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter Bedacht zu nehmen. Die nach diesem Bundesgesetz für diese Kollegialorgane vorschlags- und bestellungsbefugten Organe, Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen und sonstigen Organisationen und Einrichtungen sollen diesen Grundsatz bei Erstattung ihrer Vorschläge und Vornahme ihrer Bestellungsakte berücksichtigen.
§ 30f ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 30f Vertretung von Frauen in Organen und Gremien
…§ 30f. Bei der Zusammensetzung von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kollegialorganen sowie bei Bestellungen des Generaldirektors, der Direktoren und Landesdirektoren und bei Bestellungen und Wahlen von Mitgliedern…
§ 20 Stiftungsrat
…unter Berücksichtigung des vorliegenden Bedarfs fachlich ausgewogen zusammengesetzt ist. (1c) Vor der Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 30f hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche und die Vorbereitung der Beschlussfassung der Bundesregierung zu…
§ 28 Publikumsrat
…des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen; 2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates; 3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen ( § 1 Abs…
§ 29 Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung
…Aus den eingelangten Dreiervorschlägen hat die Bundesregierung nach Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 4 bis 10 in Verbindung mit § 30f ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.…
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