ORF-G
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
§ 27 Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren
(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates neun Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;
2. die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen und
3. jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden.
(3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen.
(4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird.
§ 27 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 27 Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren
…§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch…
§ 50 Übergangsbestimmungen
…Grundlage eines von der ORF Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF Beitrags eine Evaluierung des ORF Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 und 12 berücksichtigt und 2. auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen…
§ 2 Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
…Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind, 5. die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und 6. die Zugänglichmachung der…
§ 20 Stiftungsrat
…den Bestimmungen der Zivilprozessordnung . (3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden: 1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder; 2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § …
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