(1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
§ 22 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 22 Generaldirektor
…§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat…
§ 45 Funktionsperiode der Organe
…Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung…
§ 20 Stiftungsrat
…wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die…
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