(1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
1. Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
2. Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
3. Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
a) unternehmensübergreifendes Kundenkonto
b) kanalübergreifenden Vertrieb
c) Kundenservice und
d) Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
e) Vertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
(1a) Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
(3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
(4) Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.
Rückverweise
One G · One Mobility Gesetz
§ 2 Aufgaben
…1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls: 1. Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr 2. Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr 3. Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang…
§ 5 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der…
§ 1 Errichtung
…Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt…