(1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. die Pi Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
2. die Pi Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
4. die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 32 Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: 1. die Pi Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht; 2. die Pi Kennzeichnung wurde …
§ 3 Begriffsbestimmungen
…“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz; 27. „ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG…
§ 31 Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
…1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen: 1. Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern…
§ 29 Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
…1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen: 1. Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass…