§ 99 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt V Aufsicht des Bundes
§ 99 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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