§ 99 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 99 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht — NVG 2020
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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