§ 98 Kosten der Aufsicht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt V Aufsicht des Bundes
§ 98 Kosten der Aufsicht
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.
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