NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt III Vermögensverwaltung
§ 93 Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen
(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf Prozent der Erträge der Versorgungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.
§ 93 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 93 Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen
…§ 93. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit…
§ 90 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
…Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 93 nur angelegt werden: 1. in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität…
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