Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 10 Abs. 2 zu verhängen.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 37 Auszahlung der Leistungen
…Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Leistungen zurückgehalten werden. (6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 9) ist die Versorgungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.…