§ 88 Jahresvoranschlag
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt III Vermögensverwaltung
§ 88 Jahresvoranschlag
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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