NVG 2020
Gliederung
Rückverweise
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemalige Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.
§ 81 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 81 Amtsdauer
…§ 81. Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung währt drei Jahre…
§ 84 Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung
…§ 84. (1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer ( § 81 ) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden. (2) Die Versorgungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar/jeder…