BundesrechtBundesgesetzeNotarversorgungsgesetz§ 77

§ 77Träger der Verwaltung

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.

(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

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