§ 77 Träger der Verwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
§ 77 Träger der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
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