Treffen Ersatzansprüche der Versorgungsanstalt nach § 71 mit Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 332 ASVG, 190 GSVG und 178 BSVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen/der Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht dabei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt im Range vor.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 71 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt
…Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. In den Fällen der Z 2 kann die Versorgungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet des § 72 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden…