§ 7 Meldungen der Zahlungsempfänger/innen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt II Meldungen und Auskunftspflicht
§ 7 Meldungen der Zahlungsempfänger/innen
Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.
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