§ 59 Hinterbliebenenpensionen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 59 Hinterbliebenenpensionen
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt.
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