BundesrechtBundesgesetzeNotarversorgungsgesetzZWEITER TEIL LEISTUNGENAbschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen§ 58

§ 58Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date