NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 58 Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
(1) Liegt der Stichtag (§ 43 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 52 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40% zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versorgungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 43 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00%, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40% der nach § 52 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 52 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 57 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 57 Alterspension, Ausmaß
…Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge ( § 58 ), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.…
§ 58 Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
…§ 58. (1) Liegt der Stichtag ( § 43 Abs. 2 ) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach §…
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