NVG 2020
Gliederung
ZWEITER TEIL LEISTUNGEN
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 26 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche
…§ 26. Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.…
§ 27 Anfall der Leistungen
…Monatsersten an. (4) Ein Zuschuss fällt, wenn er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches ( § 26 ) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Der Anspruch auf eine einmalige…
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