§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche — NVG 2020
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
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