Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.
Rückverweise
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 109 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 75…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. 9. Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ …