§ 22
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.
§ 22 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 22
…§ 22. Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.…
§ 109 Vollziehung
…§ 109. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 75…
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