§ 20 Informations- und Aufklärungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
NVG 2020
Gliederung
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt III Aufbringung der Mittel
§ 20 Informations- und Aufklärungspflicht
Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
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