§ 107 Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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