§ 106 Berechtigung zur Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 106 Berechtigung zur Datenverarbeitung — NVG 2020
Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
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