NTG
Gliederung
I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 9 Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
§ 9 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 9 Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
…§ 9. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind…
§ 16 Ersatzanspruch
…§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10. (2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann…
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