§ 9 Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
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§ 9 Unwirksame und unbrauchbare Urkunden — NTG
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
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