§ 32 Kanzleigebühren
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,50 Euro (Anm. 1) , bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro)
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