NTG
Gliederung
II. ABSCHNITT TARIF
§ 26 Zeitgebühren
Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,20 Euro (Anm. 1) .
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,90 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 12,90 Euro)
§ 26 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
…§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,20 Euro (Anm. 1) . (___________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr…
…Notar verrichtet werden und die Entlohnung nicht im Notariatstarif geregelt ist. Für die Besorgung eines Grundbuchsauszuges komme aber hier nur eine Zeitgebühr nach § 26 NTG in Betracht. Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger unter Abweisung des Mehrbegehrens 5.139,80 S samt Anhang zu. Es ging hiebei von folgenden…
Rückverweise