Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
§ 1 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 1 Gebührenanspruch
…§ 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…2008 in Kraft. (2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II ( Notariatsaktsgesetz ), III ( Gerichtskommissärsgesetz ), IV ( Außerstreitgesetz ), VI ( Notariatstarifgesetz ) und VII ( Gerichtskommissionstarifgesetz ) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung…
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
…§ 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.…
§ 30 Entfernungsgebühren
…§ 30. (1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs…
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