NTG
Gliederung
I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 17a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
§ 17a NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 17a Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
…§ 17a. Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere…
Art. 4 Artikel IV
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 17a und 23 , BGBl. Nr. 576/1973) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft. (Anm.: Z 2 bis 4…
Rückverweise