(1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.
(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.
§ 17 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
§ 17 Gütliche Vermittlung
…§ 17. (1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in…
§ 16 Ersatzanspruch
…§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10. (2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme…
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