(1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.
Art. 11 § 15 NTG · NTG · Notariatstarifgesetz
Art. 11 § 15
…§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
§ 15 Verzeichnung der Gebühr
…§ 15. (1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen. (2) Auf…
§ 16 Ersatzanspruch
…§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10. (2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor…
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