§ 10 Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
In Kraft seit 01. Januar 1974
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Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.
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