§ 1 Gebührenanspruch
§ 1 Gebührenanspruch — NTG
§ 1 Gebührenanspruch — NTG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Für Amtshandlungen, die die Notare als Beauftragte des Gerichts zu besorgen haben, gilt das GKTG, BGBl. Nr. 108/1971, (vgl. dessen § 1).
2. Werden die im Rechtsanwaltstarif bezeichneten Leistungen befugter Weise von Notaren erbracht, so gilt dieser subsidiär (vgl. § 1 Abs. 2, BGBl. Nr. 189/1969).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 576/1973
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029167
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Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.