Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Rückverweise
NTG · Notariatstarifgesetz
§ 1 Gebührenanspruch
…Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung…
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft. (2) Es ist auf diejenigen im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeiten der Notare…
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
…Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.…