BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren8. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses§ 89

§ 89Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

In Kraft seit 01. Januar 2024
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