(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 92 Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde
…Stimmbezirken gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß § 90 Abs. 1 auszuwertenden Wahlkarten und gemäß § 89 Abs. 3 weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).…
§ 94 Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde
…1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt…
§ 107 Ermittlung und Zuteilung der Mandate
…zu vernichten. Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.…