(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 64 Wahlkuverts
(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wah…
§ 39 Ausstellung der Wahlkarte
…zu stellen. (4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat…
§ 60 Vorgang bei der Briefwahl
…mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen. (2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass…
§ 68 Stimmabgabe
…Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert…
VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 12
…ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte. (2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn…
VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 11
…ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde. (3) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. (4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder…