NRWO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
§ 31 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Rückverweise
(1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) gemäß § 3 Abs. 1 WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.
§ 32 NRWO · NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 32 Beschwerden
…das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. (3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.…
§ 6 VBefrG · VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 6
…106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…
§ 6 VAbstG · VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 6
…106/2016, am Stichtag ( § 2 Abs. 1 ) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. (3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe…