(Individual )Antrag (eines Auslandsösterreichers) auf Aufhebung bestimmter näher bezeichneter Bestimmungen des WählerevidenzG 1973, der Nationalrats-WahlO 1971 sowie des VolksbegehrenG, die alle an das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland anknüpfen. - Einspruchsverfahren nach §4 Abs1 des WählerevidenzG 1973 ist zumutbar.
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§2, 4 bis 8 WählerevidenzG 1973, der §§27, 40, 43 Abs4, 55 Abs1 und 59 Nationalrats-WahlO 1971, sowie des §7 Abs3 VolksbegehrenG 1973, igF.
Nach §4 Abs1 WählerevidenzG 1973 igF kann jeder Staatsbürger "gegen die Wählerevidenz ... Einspruch erheben", so auch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in diese Evidenz begehren. Der Antragsteller hätte also - wie die Bundesregierung richtig hervorhebt - zur Verfolgung seiner Ziele (dh. nur zur Dartuung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtslage) ein derartiges Verwaltungsverfahren in Gang setzen und einen im weiteren Verlauf zu erwirkenden letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof - unter Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Rechtsvorschriften - in Beschwerde ziehen können.
Allein schon daraus folgt, daß ihm - unbeschadet seines Wohnsitzes im Ausland (vgl. §4 Abs1 WählerevidenzG 1973 igF: "Jeder Staatsbürger ...") - ein Weg offenstand, dessen Beschreitung durchaus zumutbar war und der die Herantragung aller in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof ermöglicht hätte. Damit erledigt sich auch das Antragsvorbringen zur NRWO und zum VolksbegehrenG 1973, weil die Erfassung (Eintragung) von Wahl- bzw. Stimmberechtigten nach diesen beiden Gesetzen auf Grund der "Wählerevidenz" vor sich geht (§26 Abs3 NRWO, §7 Abs2 VolksbegehrenG 1973) und überdies jeder Staatsbürger zur Erhebung eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis berechtigt ist (§31 NRWO).
Zurückweisung des Antrages mangels Legitimation.
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