BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden2. Abschnitt Wahlbehörden§ 20

§ 20Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date