(1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.
(2) Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 zu gewähren
1. an politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,
2. an Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
3. an beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.
Rückverweise
NPO-Fonds-Gesetz · Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
§ 2 Berechtigte
…1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen. (2) Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs…
§ 6 Vollziehung und Inkrafttreten
…und § 5a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit…
§ 5b Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2022
…1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2022 Unterstützungen der in §…
§ 5a Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021
…1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in…