Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.
§ 10 NPG · NPG · Notariatsprüfungsgesetz
§ 10
…ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt ( Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin ( § 9 ) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des…
Rückverweise