§ 4
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§ 4 — NPG
Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.
Art. 3 NPG · NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 3
…über die zur Ausübung des Notariates erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden, b) der § 4 Z 10 des Gesetzes vom 24. Feber 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts…
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