§ 4
In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date
§ 4 — NPG
Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.