BundesrechtBundesgesetzeNotariatsprüfungsgesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date

Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.

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