§ 24
In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Notare stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.
Rückverweise
NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 16
…NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt, 2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L…