§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2) Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn
1. die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
2. die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
3. der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
(3) Ein Auftrag nach Abs. 2 Z 3 kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
(4) Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 93
…§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde…
§ 183 Ergänzende Bestimmungen
…an das Oberlandesgericht zu erstatten. (3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe…