(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.
(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.
(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 121
(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen. (2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu subs…
Art. 11 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 121, RGBl. Nr. 75/1871)
…§ 121 Abs. 1 NO (Art. 2) ist auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 erfolgen.…