(1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
(2) Auf Verlangen ist auch die Identität der Person des Vorweisenden festzustellen und in der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. Für die Feststellung der Identität gilt der § 55. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der vorweisenden Partei.
§ 80 NO · NO · Notariatsordnung
§ 80 Beurkundung über den Zeitpunct der Vorweisung einer Urkunde.
…§ 80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der…
§ 82
…Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1 , zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei ( § 165 StGB ) oder der Terrorismusfinanzierung ( § 278d StGB ) oder…
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