(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).
(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).
(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.
(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.
(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.
(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).
(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (§ 67 Abs. 5) .
(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 79 § 79
…BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). 2. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5…
§ 60 § 60
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67). (2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4). (3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassu…
§ 65 § 65
…Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 % 1. des Dienstbezuges (§ 60 Abs. 4) zuzüglich des Kinderzuschusses im Monat, in dem die jeweilige Dienstzeit vollendet wurde, und 2. eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die…
§ 93 § 93
…Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 8. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet. (4) Bei Bediensteten, deren Dienstzeit in §…