BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 59

§ 59§ 59.

(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einem Blinden müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.

(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

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